Hamburg, 19. März 2019 – „Wir brauchen ein Recht auf Datenverschlüsselung“ fordert der Hamburger Sicherheitsdatendienstleister TeamDrive als Antwort auf die geplante Einführung eines neuen Paragraph 126a in das Strafgesetzbuch. Der Bundesrat hatte den entsprechenden Gesetzentwurf gebilligt, der das Betreiben illegaler Marktplätze im Internet unter Strafe stellt. „Das ist gut gemeint, weil damit der Verbreitung von Schwerstkriminalität wie Rauschgift, Sprengstoff oder Kinderpornographie im Darknet Einhalt geboten werden soll. Aber es dürfen deswegen keineswegs alle Betreiber von Online-Marktplätzen oder Online-Diensten unter Generalverdacht gestellt werden, nur weil sie durch Datenverschlüsselung der ungehemmten Bespitzelung einen Riegel vorschieben wollen.“
Die Hamburger TeamDrive Services GmbH bietet einen sogenannten Sync&Share-Dienst an, über den Firmen, Verbände und Verbraucher Daten mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsslung austauschen können. Das bedeutet, dass die Daten beim Absender derart verschlüsselt werden, dass sie über alle Kommunikationswege hinweg und auch bei der Speicherung auf Servern für niemanden lesbar sind. Nur der dafür vorgesehene Empfänger kann die Daten wieder entschlüsseln und somit lesen. „Für niemanden lesbar“ heißt laut TeamDrive, dass weder der Anbieter selbst noch irgendeine Behörde die verschlüsselten Daten einsehen kann. Genau aus diesem Grund wird der Service besonders häufig von Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten, Ärzten, Apothekern, Notaren, Sozialarbeitern, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern eingesetzt. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) empfiehlt daher seinen rund 66.000 Mitgliedern ausdrücklich die Verwendung der TeamDrive Cloud für Daten und Dokumente, die den besonderen Anforderungen nach Paragraph 203 Strafgesetzbuch („Verletzung von Privatgeheimnissen“) entsprechen. Journalisten nutzen TeamDrive laut Anbieter oftmals für den geschützten Informationsaustausch mit ihren Quellen. Der Deutsche Journalistenverband (DJV) hat die jüngste Gesetzesinitiative durch seinen Sprecher Hendrik Zörner als „ein absurdes Beispiel deutscher Regelungswut“ bewertet. Der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte Stefan Brink hat bereits darauf hingewiesen, dass man das Gesetz unter Umständen soweit auslegen könnte, dass auch verschlüsselte Datenübertragungsdienste darunter fallen könnten.
Die Abgrenzung zwischen legaler und illegaler Plattform soll laut Gesetzentwurf daran festgemacht werden, ob der Betreiber Zugangshürden wie das Anonymisierungsnetzwerk Tor nutzt. „Wenn jemand anonym bleiben oder seine Daten verschlüsseln will, darf das nicht automatisch zu einem Generalverdacht führen“, warnt TeamDrive-Chef Detlef Schmuck und zieht den Vergleich: „Wer im echten Leben anonym mit Bargeld zahlt oder in seinen eigenen vier Wänden Vertrauliches von sich gibt, ist schließlich auch nicht zwangsläufig ein Verbrecher.“
Detlef Schmuck erklärt: „Natürlich müssen die Strafverfolgungsbehörden moderne Mittel und Wege bekommen, um gegen Schwerstkriminalität vorzugehen. Aber es muss dazu einen begründeten Anfangsverdacht geben. Die bloße Tatsache der Anonymität oder der Datenverschlüsselung begründen eben gerade diesen Anfangsverdacht nicht. Die Skepsis vieler Bundestagsabgeordneter angesichts der Gesetzesvorlage durch den Bundesrat ist mehr als berechtigt. Straftaten können über jeden Kommunikationsdienst verabredet oder begangen werden, aber das sollte noch lange kein Grund sein, das Recht der Bürger auf Anonymität und vertrauliche Datenübermittlung im Internet auszuhebeln.“