- Europäischer Gerichtshof erklärt transatlantisches Datenschutzabkommen für ungültig.
- TeamDrive unterstützt Firmen, die von US-Anbietern in eine deutsche Cloud wechseln wollen.
- Geschäftsführer Detlef Schmuck: „Wer weiterhin Firmendaten bei einem US-Anbieter speichert, muss sich unter Umständen grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen.“
Hamburg, 16. Juli 2020 – Der Hamburger Cloudservices-Anbieter TeamDrive GmbH hat ein neues Migrationsprogramm gestartet für Unternehmen, die davon betroffen sind, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) das transatlantische Datenschutzabkommen EU-US Privacy Shield für ungültig erklärt hat. Europäische Unternehmen, die US-Cloudanbieter für die Speicherung personenbezogener Daten verwenden, sind durch das Urteil der Gefahr ausgesetzt, gegen die Datenschutzbestimmungen der EU zu verstoßen. „Deutsche Unternehmen sind gut beraten, ihre Datenbestände so schnell wie möglich von US-Diensten abzuziehen und auf deutsche Anbieter umzuleiten“, sagt TeamDrive-Geschäftsführer Detlef Schmuck nicht ganz uneigennützig. Sein Unternehmen hat nämlich bereits einen Migrationssupport für Firmen eingerichtet, die ihre Daten aus den USA abziehen und nach Deutschland verlagern wollen. So erhält jedes Unternehmen, das zu TeamDrive wechselt, bei der Datenmigration umfangreiche Remote-Unterstützung, die erste Supportstunde ist sogar kostenfrei.
„Wir haben das Urteil erwartet und daher unsere Supportkollegen aus dem Urlaub zurückgerufen“, sagt Detlef Schmuck. Er verweist darauf, dass die Richter des EuGH in ihrer Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Datenschutzbehörden verpflichtet sind, Datenübermittlungen auszusetzen oder zu verbieten, wenn zu vermuten ist, dass der Datenschutz in den USA nicht eingehalten wird. „Faktisch erklären die Richter damit die Standardvertragsklauseln, mit denen viele US-Anbieter das absehbare Kippen des Privacy Shield kaschieren wollten, für unsicher, auch wenn sie nicht grundsätzlich als ungültig befunden wurden. Mit Rechtssicherheit hat das jedenfalls nichts zu tun“, meint Detlef Schmuck.
„Wer als Verantwortlicher in einem Unternehmen angesichts dieser unsicheren Rechtslage weiterhin personenbezogene Firmendaten bei einem US-Anbieter speichern lässt, muss sich unter Umständen grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen lassen“, sagt Detlef Schmuck, und formuliert etwas überspitzt: „Das EuGH-Urteil stellt die USA in Bezug auf den Datenschutz im Grunde auf eine Stufe mit sagen wir China, Nordkorea und Namibia.“